Themen für Arbeitnehmer
Schädliche Nutzung von Altersvorsorgeverträgen bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung

Das in geförderten Altersvorsorgeverträgen gebildete und geförderte Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung, sog. Wohn-Riesterverträge, kann die zulageberechtigte Person bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung verwenden. Möglich ist auch, die Mittel zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens zu verwenden.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall war der Sachverhalt allerdings so, dass das abzulösende Darlehen ursprünglich der Anschaffung einer inzwischen nicht mehr selbst genutzten Wohnung diente. Die Wohnung wurde verkauft und der erzielte Verkaufspreis aus der Wohnung einschließlich des mittlerweile auf die neue Wohnung umgewidmeten Darlehens wurde für deren Anschaffung verwendet. Die neue Wohnung wurde selbstgenutzt.

Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen vertrat die Auffassung, dass nach der Umwidmung des Darlehens auf die zweite Wohnung eine unschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung des
Altersvorsorgevermögens nicht mehr gegeben sei. Ebenso sah es das erstinstanzliche Finanzgericht (FG).

Der BFH war jedoch anderer Auffassung. Es sah auch dann eine unmittelbare Kapitalverwendung als gegeben an, wenn ein Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung eines förderungsfähigen Wohnobjekts in Anspruch genommen wurde und sodann die Umwidmung des Darlehens auf ein Folgeobjekt erfolge, wenn dieses ebenfalls selbstgenutzt werde. Zwar ergebe sich dies nicht direkt aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, aber aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Zulageberechtigten solle durch die Senkung der Zins- und Tilgungskosten im Alter ermöglicht werden, selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben. Dem stehe auch eine Umwidmung von Darlehen für eine andere Wohnung nicht entgegen.

Da das erstinstanzliche FG jedoch nicht festgestellt hatte, ob eine wirksame Umschuldung und Umwidmung erfolgt sei, wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Betroffene sollten sich jedoch vor Verkauf, Neuerwerb, Umschuldung und Umwidmung von Darlehen steuerlich beraten lassen.

Änderung der Aufbewahrungsfristen für einige Wirtschaftszweige geplant

In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare, Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B. Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist.

Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen und Quittungen.

Die Bundesregierung hat nun am 6.8.2025 beschlossen, die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bei Buchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dass Buchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung von Steuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung zukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmen erfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten. Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.

Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigen Aufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.

Keine Nachweispflicht bei doppelter Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) aufgehoben, welches die Kosten der doppelten Haushaltsführung eines Alleinlebenden mangels Nachweises der finanziellen Beteiligung an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz nicht anerkennen wollte.

Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Studenten bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher neben einem unstreitig eigenständigen Haushalt am Studienort im Haus seiner Eltern ein Geschoss renovierte und dort einzog, welches unstreitig auch sein ehemaliges „Kinderzimmer“ umfasste. Das Finanzamt und das FG vertraten die Auffassung, dass der Kläger in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei, weswegen kein eigenständiger Haushalt gegeben sei. Dies sah der BFH anders. Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als auch am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, müssen grds. nachweisen, dass sie die doppelten Lasten mittragen und sich die Kosten mit anderen teilen. Das erstinstanzliche FG hielt an dieser Auffassung auch bei einem Ein-Personen-Haushalt fest. Solange der Haushalt tatsächlich existiert und privat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kostenbeteiligung nicht, da der Steuerpflichtige ohnehin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hatte den Rechtsstreit an das erstinstanzliche FG zurückverwiesen, damit dieses feststellen kann, in welcher Höhe dem Kläger Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen entstanden sind.

Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt für Ein-Personen-Haushalte nach der Entscheidung des BFH der Nachweis einer Kostenbeteiligung.

Einkommensteuer: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensbesteuerung dar, sofern sie den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Sofern der Steuerpflichtige im Zuge der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung stellt, sind Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, soweit sie das Maß des Zumutbaren beim Steuerpflichtigen übersteigen und zwangsläufig höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer anderer Steuerpflichtiger.

Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.

Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.

Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.

Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.

Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer nur bei tatsächlicher Übernachtung

Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten auch dann beanspruchen kann, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug nicht stattgefunden hat.

Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.

Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.

Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.

Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.

Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:

•    Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion

•    Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports

•    Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen

•    Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten

•    Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln

Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.

Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.

Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.

Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.

Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.

Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.

Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.

Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einer unentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe der Schuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn der Schenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.

Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt und lediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er noch Eigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seiner Revisionsentscheidung angeschlossen.

Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien, wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkung eines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denn das Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr der Vermietung.

Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte er ebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen, da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.

Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor der Schenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater des Vertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sich nicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafte Formulierung in den Vertrag aufnimmt.

Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerliche Beratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat. Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf dem Steuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.

Revision zum BFH zugelassen: Sind Vermietung oder Verkauf nichtexistenter Container als sonstige Einkünfte zu qualifizieren?

Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerliche Einordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann die Vermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierender Seefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.

Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsarten in Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich reale Hochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollte schließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von der ursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stellte sich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.

Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb, und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Das zuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA. Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aus sonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstige Einkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudem private Veräußerungsgeschäfte getätigt.

Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durch den Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revision zu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.

Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.

Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sollten betroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.

Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass von Nachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten um die Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führen können.

Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, um mögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beim Steuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eine Karenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten. Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einen hinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es komme insoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da das Gesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.

Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrens zur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leisten und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden.
 
Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung eines Vermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängig und soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen ausgleichen.

Niedersächsische Finanzämter haben zum 1.7.2025 Telefaxgeräte abgeschaltet

Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefax zu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurde und sehr fehleranfällig war.

Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sich verschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsen in Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „Mein ELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig die Dienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.

Spruch des Monats
Ein freier, denkender Mensch bleibt da nicht stehen, wo der Zufall ihn hinstößt.
Bernd Heinrich Wilhelm von Kleist; 1777 – 1811, deutscher Dramatiker, Erzähler, Lyriker und Publizist

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