Themen für Gewerbetreibende
Nachweis kürzerer Gebäudenutzungsdauer bei gewerblich vermieteten Gebäuden

Das Finanzgericht München (FG) hatte darüber zu befinden, ob im Rahmen der langfristigen gewerblichen Vermietung zweier Gebäude als Flüchtlingsunterkunft für die Dauer von 10 Jahren eine hierauf verkürzte Nutzungsdauer mit jährlicher AfA von 10 % infrage kommt oder ob die typisierte Nutzungsdauer von 50 Jahren mit einer jährlichen AfA von 2 % anzunehmen sei. Das Finanzamt ging von 50 Jahren Nutzungsdauer aus.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer für die Flüchtlingsunterkünfte faktisch auf den Zeitraum der Mietverträge – 10 Jahre – begrenzt sei. Hieran habe sich die Kalkulation der Investition orientiert, eine Anschlussnutzung sei unsicher, insbesondere die Rückumwandlung in einen Hotelbetrieb. Hierzu brachte die Klägerin ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bei, das die Restnutzungsdauer auf 10 Jahre schätzte.

Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass eine verkürzte Nutzungsdauer nicht nachgewiesen sei, da da beigebrachte Gutachten keine Alternativnutzung betrachtet habe. Ohne Nachweis einer ausnahmsweise kürzeren Nutzungsdauer, bleibe es bei der gesetzlichen AfA von jährlich 2 %. Sofern die Prognose unsicher sei, treffe die Feststellungslast die Klägerin.

Im gerichtlichen Verfahren wurde sodann ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass für beide Gebäude eine Nutzung von mindestens 10 Jahren möglich sei. Für das eine Gebäude sei eine Anschlussnutzung grundsätzlich möglich, da die Nachfrage der öffentlichen Hand nicht auszuschließen sei. Das Gutachten legte sich nicht fest, dass die Nutzung nach 10 Jahren enden würde.

Für das zweite Gebäude sah der Gutachter eine hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Umnutzung als Hotel Garni, da eine Nachfrage am Markt vorhanden sei. Eine wirtschaftliche Weiternutzung sei über die 10 Jahre hinaus möglich.

Aufgrund des gerichtlichen Gutachtens erkannte das FG für beide Gebäude keine verkürzte Nutzungsdauer an. Es bliebe somit bei der gesetzlichen AfA von 2 % jährlich. Da der Klägerin für eine abweichende Bewertung die Beweislast oblag und sie den Beweis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erbringen konnte, wurde ein Abschreibungszeitraum von nur 10 Jahren nicht anerkannt.

Kein Abzugsverbot: Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Kleinflugzeug

Das Finanzgericht Münster (FG) hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Kosten für ein ausschließlich betrieblich genutztes Kleinflugzeug als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sein können. Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das FG nicht zugelassen.

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH ein Kleinflugzeug angeschafft, welches ausschließlich für Geschäftsreisen genutzt wurde. Dieses verursachte hohe Kosten. Im Wesentlichen wurde das Flugzeug vom alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer für Geschäftsreisen genutzt, teilweise aber auch von weiteren Mitarbeitern. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer über keinen Flugschein verfügte, wurde für jede Geschäftsreise, bei welcher das Flugzeug genutzt wurde, ein externer Pilot mit der Durchführung des Fluges beauftragt. Auch die hiermit verbundenen Kosten setzte die GmbH als Betriebsausgaben an.

Die Finanzverwaltung sah die Kosten als unangemessene Repräsentationsaufwendungen an. In einem solchen Fall sei ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das
Finanzamt berechnete fiktiv alternative Reisemöglichkeiten wie die Nutzung eines PKW mit Chauffeur unter Berücksichtigung einer Hotelübernachtung und verglich diese mit den tatsächlich entstandenen Kosten.

Dem schloss sich das FG jedoch nicht an, denn die GmbH konnte plausibel darlegen, dass die Geschäftstermine durch Nutzung des Flugzeugs effizienter organisiert werden  konnten und der Geschäftsführer hierdurch mehr Termine mit höherem geschäftlichen Erfolg wahrnehmen konnte. Weiterhin konnte belegt werden, dass der geschäftliche Erfolg maßgeblich mit der Person des Geschäftsführers in Verbindung stand.

Vielmehr sah das FG im zu entscheidenden Fall die Nutzung eines eigenen Kleinflugzeugs als wirtschaftlich sinnvoll an. Das Gericht lehnte auch die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ab, da nicht ersichtlich sei, dass der Geschäftsführer einen persönlichen Vorteil aus der Nutzung des Flugzeugs gezogen habe.

Investitionssofortprogramm in Kraft getreten

Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zugestimmt. Es wurde bereits verkündet. Verschiedene Regelungen treten rückwirkend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sich erst in einigen Jahren aus.  

Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen:

  • Durch den sog. „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im unternehmerischen Bereich wieder eingeführt und erweitert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wenn sich diese nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, höchstens aber 30 %. Bemessungsgrundlage sind im ersten Jahr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den folgenden Jahren der jeweilige Restbuchwert.

  • Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr werden 75 % abgeschrieben werden, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Es bleibt also insgesamt bei der Abschreibungsdauer von 6 Jahren. Es findet keine Zwölftelung nach Anschaffungsmonat statt, bei Anschaffung im Dezember kann erfolgt die Abschreibung für das gesamte Jahr.

  • Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50%, kann die sog. 1 %-Regelung für die Berechnung der Eigennutzung angewendet werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen wie auch bei Brennstoffzellenfahrzeugen ermäßigt sich der Entnahmewert auf lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden. Für E-Fahrzeuge oberhalb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge oberhalb von 70.000 € Bruttolistenpreis gilt dies entsprechend. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für die Überlassung an Mitarbeiter sowie Geschäftsführer.

  • Der aktuelle Körperschaftsteuersatz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % abgesenkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie folgt:
    aktuell – 2027 15 %
    2028 14 %
    2029 13 %
    2030 12 %
    2031 11 %
    ab 2032 10 %

  • Für thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne wird der Steuersatz von bislang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abgesenkt, und zwar wie folgt:
    aktuell – 2027 28,25 %
    2028/2029 27 %
    2030/2031 26 %
    ab 2032
    25 %
    Diese Methode können Einzelunternehmen und Personengesellschaften wählen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.

  • Bei Kapitalgesellschaften fällt in der Regel noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Ggf. findet eine Zerlegung des Gewinns und Aufteilung auf verschiedene Gemeinden statt.

  • Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Der Gesamtbetrag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen können mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesene Arbeitsstunde auf 100 € angehoben werden. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.

Änderung der Aufbewahrungsfristen für einige Wirtschaftszweige geplant

In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare, Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B. Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist.

Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen und Quittungen.

Die Bundesregierung hat nun am 6.8.2025 beschlossen, die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bei Buchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dass Buchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung von Steuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung zukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmen erfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten. Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.

Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigen Aufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.

BMF-Schreiben zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmen

Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kleinunternehmen – wir berichteten – im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur vereinfachten Rechnungsstellung sowie grenzüberschreitenden Kleinunternehmensbesteuerung innerhalb der Europäischen Union (EU). Diese Reform hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detailliert beschrieben. Es gilt für alle nach dem 31.12.2024 getätigten Umsätze.

Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auch darauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5 Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für den Besteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erst bis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung ab dem 1.1.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum 28.2.2027.

Das BMF-Schreiben weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltenden Umsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wenn sie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem ist eine Registrierung erforderlich, eine gültige Kleinunternehmen-Identifikationsnummer sowie die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch die vierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.

Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohl umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund des unrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann, wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlich einen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigung des Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssen folgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift des Kleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oder Kleinunternehmen-IDNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. Die Rechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auch in Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis des Leistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. Das Kleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.

Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt die Umsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € im Kalenderjahr. Wer bereits länger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch die Kleinunternehmeneigenschaft.

Hinweis: Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungen ausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der 5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auch die Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagen dem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.

Aktualisierung der GoBD

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 11.3.2024 aktualisiert.

Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung. Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Eine zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen.

Einkommensteuer: Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen, denen ein Steuerpflichtiger sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, stellen eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensbesteuerung dar, sofern sie den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Sofern der Steuerpflichtige im Zuge der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag auf Berücksichtigung stellt, sind Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen, soweit sie das Maß des Zumutbaren beim Steuerpflichtigen übersteigen und zwangsläufig höher sind als bei der überwiegenden Mehrheit vergleichbarer anderer Steuerpflichtiger.

Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in diesem Zusammenhang darüber zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seinen eigenen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass eine steuerliche Berücksichtigung möglich sein müsse, da die Übernahme der Bestattungskosten durch die Erben zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Tod bei diesen zu einer Anerkennung als außergewöhnliche Belastung führen könne, sodass einer vorgezogenen Anerkennung nichts im Wege stehen dürfe.

Dies sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und wiesen nach erfolglosem Einspruchsverfahren die hiergegen gerichtete Klage ab.

Das FG entschied, dass der Kläger nicht zur Vorabzahlung seiner eigenen Bestattung verpflichtet sei. Die Aufwendungen seien nicht zwangsläufig, sondern freiwillig. Vielmehr seien die Erben verpflichtet, die Kosten nach dem Tod des Klägers zu begleichen, vorrangig aus dem Nachlass. Eine steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung als außergewöhnliche Belastung sei daher auch bei den Erben nachrangig. Auch eine sittliche Pflicht zur Übernahme der eigenen Bestattungskosten gebe es nicht, diese könne nur gegenüber Dritten angenommen werden.

Da die Notwendigkeit, bestattet zu werden und die Kosten zu tragen, jeden Steuerpflichtigen und jeden Erben treffe, seien dem Kläger auch keine zwangsläufig größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.

Mietwert der Altenteilerwohnung kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden – Revision beim BFH eingelegt

Häufig übernimmt bei der Übertragung eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs der Übernehmer die notariell beurkundete dingliche Verpflichtung, dem bisherigen Betriebsinhaber lebenslängliche Versorgungsleistungen unterschiedlicher Natur zu gewähren, z. B. durch Überlassen einer Altenteilerwohnung einschließlich der Aufwendungen für Sachleistungen wie Heizung, Wasser Strom, Instandhaltungskosten etc., abhängig davon, wozu genau der Betriebsübernehmer sich vertraglich verpflichtet hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Übernehmer in seiner Einkommensteuererklärung nicht nur die Aufwendungen für Sachleistungen wie die genannten Nebenkosten als Sonderausgaben geltend gemacht, sondern auch den Nutzungswert der Altenteilerwohnung.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung des Nutzungswerts ab. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hingegen folgte der Verwaltungsauffassung nicht und hat entschieden, dass nicht nur die laufenden Sachaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sondern auch der Nutzungswert. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der vorliegende Sachverhalt seiner Meinung nach vergleichbar sei mit dem Fall, dass ein Ehepartner dem anderen nach einer Trennung kostenlos Wohnraum zur Verfügung stelle. In diesem Fall könne der Ehepartner diesen dem getrenntlebenden Ehepartner gewährten Naturalunterhalt auch vollständig als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Das FA hat gegen die Entscheidung des FG bereits Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige sich daher steuerlich beraten lassen und gegen Bescheide, in denen Nutzungswerte nicht als Sonderausgabe anerkannt werden, Einspruch einlegen.

Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer nur bei tatsächlicher Übernachtung

Das Thüringer Finanzgericht (FG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Berufskraftfahrer bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten die Übernachtungspauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten auch dann beanspruchen kann, wenn eine Übernachtung im Fahrzeug nicht stattgefunden hat.

Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwand für mehrtägige Auswärtstätigkeiten einschließlich der An- und Abreisetage erhalten. Für sämtliche Tage machte der Kläger als Werbungskosten auch die Übernachtungspauschale steuerlich geltend.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung für die An- und Abreisetage ab, an denen der Kläger tatsächlich nicht im Fahrzeug übernachtet hatte, weil er an den Abreisetagen z. B. bereits zu Hause übernachtete. Der Kläger war der Meinung, dass sich die Anzahl der Tage, für die eine Übernachtungspauschale zu gewähren ist, nach den Tagen richte, für die Verpflegungsaufwand gewährt werde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetz als auch dem entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen.

Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. Die Übernachtungspauschale sei kein Ersatz für eine reine Abwesenheit, die Übernachtung im Fahrzeug müsse tatsächlich stattgefunden haben. Die Pauschale wird für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug entstehen, z. B. für die Nutzung öffentlicher Sanitäranlagen. Ein Einzelnachweis dieser Kosten ist aus Vereinfachungsgründen nicht erforderlich.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Das Urteil des FG ist rechtskräftig.

Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz muss bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu „Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom 10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstatt virtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.

Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichert werden kann.

Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zu folgenden Fragestellungen:

•    Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion

•    Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports

•    Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs- und Privatvermögen

•    Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten

•    Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregeln

Das BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände, welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen, einbezogen werden.

Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowie eine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum 31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung der Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichst einheitliche Meldestandards zu schaffen.

Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussion eingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.

Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesondere vor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zu verpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligten meldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten als auch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtliche Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifizierten Drittstaaten.

Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten der Transaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssen erhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die auf Plausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eine elektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden. Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen bis zu 50.000 €.

Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind. Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung des Steuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.

Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zum anstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichen Inhalt in Anspruch nehmen.

Spruch des Monats
Ein freier, denkender Mensch bleibt da nicht stehen, wo der Zufall ihn hinstößt.
Bernd Heinrich Wilhelm von Kleist; 1777 – 1811, deutscher Dramatiker, Erzähler, Lyriker und Publizist

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